Erklärung über erhaltene Steuerentlastungen entfallen für fast alle Betriebe
Wie bereits angedeutet, ist die Abgabe von Anträgen auf Befreiung von der Anzeige und Erklärungspflicht nach § 6 Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV) nicht mehr erforderlich.
Es handelt sich hierbei um die Vordrucke 1462 und 1463, die seit dem Jahr 2017 alter-nativ bis zum 30. Juni beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden mussten.
Diese Regelung trifft auf alle Betriebe zu, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine Steuerentlastungssumme von weniger als 200.000 Euro erhalten haben.
Die Abgabefrist für den Hauptantrag endet, wie seit Jahren gesetzlich vorgeschrieben, am 30. September.