Nutzungsänderung im Rahmen des Agrarantrags 2020
Die schwierigen Witterungsbedingungen in den vergangenen Wochen haben regional die
Entwicklung der Feldbestände negativ beeinflusst. Hierdurch wurden bereits erste
Gerstenbestände gehäckselt, da Frost während der Blüte zu einer Taubährigkeit geführt
hat und so kein Ertrag zu erwarten ist. So konnte mit einer Ganzpflanzensilage zum
jetzigen Zeitpunkt noch eine Verwendung in einer Biogasanlage oder zu Futterzwecken
gesichert werden.
Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Vorschriften zur Anbaudiversifizierung nach
Greeninganforderungen der Direktzahlungen einzuhalten sind, ist vom 01. Juni bis 15.Juli
des Antragsjahres. Im Flächen- und Nutzungsnachweis ist die Hauptkultur anzugeben.
Das ist die Kultur, die sich während des Zeitraums vom 01. Juni bis 15. Juli zeitlich am
längsten auf der Fläche befinden wird. Es empfiehlt sich bei einer vorzeitigen Beerntung
der Kultur die zuständige Behörde zu informieren. In jedem Fall ergibt sich mit einer
Beerntung der Gerste vor dem 15.Juli die Voraussetzung, mindestens die Stoppel
bis 15. Juli zum auf der Fläche zu belassen, um den Nachweis der Kultur zu bringen.
Eine Neuaussaat einer anderen Kultur, beispielsweise von Mais, setzt eine Meldung zur
Änderung im Rahmen des Agrarantrags voraus. In diesem Fall ist seitens der Landwirte
unverzüglich eine Nutzungscodeänderung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Bis 02.06. wäre noch sanktionsfreie Änderungen im Agrarantrag möglich gewesen,
dieses Jahr sind noch bis 09.06. sanktionsbehaftete Korrekturen möglich.
Die beschriebenen Anbauverhältnisse nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
müssen auch dann eingehalten werden:
(1) Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar (..), so müssen
auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen
angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.
(2) Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig
dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des
Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem
Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden.
Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen
nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.
Der Hessische Bauernverband empfiehlt seinen Mitgliedern, eine Nutzungsänderung unverzüglich
zu melden.