Am 1. Januar 2019 sind Änderungen beim Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und beim Bundesfern-straßenmautgesetz (BFStrMG) in Kraft getreten, für die sich der Deutsche Bauernverband zusammen mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) erfolgreich eingesetzt hat. Danach sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen (lof)-Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern mit lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) rechtssicher möglich, ohne dass eine Maut anfällt oder eine Erlaubnispflicht nach GüKG besteht. Etwaige Kontrollen konzentrieren sich auf augenscheinliche Fakten und bedeuten damit eine erhebliche Vereinfachung. Über 40 km/h bbH sind land-und forstwirtschaftliche Transporte von der Mautpflicht bzw. von der GüKG-Erlaubnispflicht be-freit, soweit sie für eigene Zwecke im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen
erfolgen.