Agrardieselsteuererstattung:
Formular 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ überarbeitet!
Die Zollverwaltung hat, wie im HBV-Rundschreiben Nr. 22/2017 und im LW Hessenbauer, Heft 8/2017, Seite 58, angekündigt, die so genannte „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“, die auch im Rahmen des Agrardieselsteuererstattungsverfahrens relevant ist (Formular 1139) sowie das dazugehörige Merkblatt (Formular 1139a) überarbeitet, an einigen Stellen präzisiert und etwas gekürzt.
So ist beispielsweise die Angabe, ob der Antragsteller als Unternehmen gilt (ursprünglich Feld 3) entfallen, zudem muss das Formular nur noch einmal am Ende unterzeichnet werden. Sämtliche steuerlichen Tatbestände werden in Feld 4 jetzt erläutert.
Unverändert gilt, dass im Rahmen des Erstattungsverfahrens die “Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” stets abzugeben ist. Ohne diese Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt.
Für die Formulare 1462 und 1463 ist die Abgabefrist der 30. Juni.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, empfiehlt es sich den Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnSTransV (§ 6 EnSTransV) (Vordruck 1463) zu stellen, um den bürokratischen Aufwand für die kommenden drei Jahre etwas zu verringern. Voraussetzung für die dreijährige Befreiung ist, dass der Entlastungsbetrag 150 000 Euro je Kalenderjahr in den vergangenen Jahren und je Entlastungstatbestand nicht überschritten hat.
Außerdem konzipiere die Zollverwaltung mit hoher Priorität eine IT-Anwendung, die die elektronische Abgabe des Vordrucks 1462 und 1463 ermöglichen werde. Diese vereinfachte Anwendung soll Anfang Mai dieses Jahres zur Verfügung stehen.
Die entsprechenden Anträge finden Sie auf der Homepage des Zoll oder unter Mitgliederservice/Formulare nebst Ausfüllhinweisen.