Die Mindestgröße für Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ändert sich!
Im November 2013 hat die Vertreterversammlung der SVLFG die neuen bundesweit einheitlichen Mindestgrößen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschlossen.
Ab dem 1. Januar 2014 beträgt die bundesweit einheitliche Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen 8 Hektar, für Forstflächen 75 Hektar und für den Weinbau 2 Hektar. In der Alterssicherung besteht die Versicherungspflicht für Betriebe fort, die die neue Mindestgröße nicht erreichen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Die Befreiungsmöglichkeit besteht bis zum 31. März 2014.
In der Krankenversicherung gibt es keinen Bestandsschutz, so dass die Pflichtversicherung für die Unternehmer endet, deren Unternehmen die neue Mindestgröße nicht mehr erreichen. Sie können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern. Von der Änderung betroffene Versicherte werden unmittelbar von der Sozialversicherung angeschrieben.