Nachdem sich der Hessische Bauernverband in der vergangenen Woche massiv dafür eingesetzt hat, ÖVF-Brachen zur Futternutzung freizugeben, wurde jetzt die landesweite Freigabe erteilt.
Vor dem Hintergrund der durch die anhaltende Trockenheit in bestimmten Regionen bedingten Futterknappheit, die auch Folge der extremen Trockenheit des Vorjahres ist, hat das Land Hessen von der gem. § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für alle Landkreise in Hessen ab dem 16. Juli 2018 erteilt.
Die Voraussetzungen für eine landesweite Freigabe liegen vor, da sich die Situation insgesamt auf Grund der vom Vorjahr nachwirkenden und in diesem Jahr ebenfalls anhaltenden Trockenheit ergeben hat.
Das HMUKLV weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf ÖVF-Brachen bezieht und darauf, dass der Aufwuchs auf diesen Brachen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. D.h. die Nutzung des Auf-wuchses der ÖVF-Brache ist möglich, jedoch nicht die Nutzung der Brachfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung. Eine Nachsaat mit dem Ziel der Futtererzeugung ist daher nicht zulässig.
Von der Ausnahmemöglichkeit sind nicht die mit „Honigpflanzen“ genutzten brachliegenden Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) umfasst, unabhängig davon ob es sich um ein- oder mehrjährige Arten handelt.
Ergänzend weist das Land darauf hin, dass ab dem 1. August des Antragsjahres eine Beweidung von ÖVF-Brachen durch Schafe und Ziegen grundsätzlich zulässig ist.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für das Jahr 2019.
Hessischer Bauernverband e.V.