Milchsonderbeihilfe

Milchsonderbeihilfe: Nachweis bis zum 14. Juni 2017 bei der BLE einreichen!

Bis zum 16. Januar 2017 konnten Milchbauern einen Antrag für die Milchsonderbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen. Nach Ablauf des Beibehaltungszeitraumes am 30. April 2017 haben Milcherzeuger, die erfolgreich einen Antrag auf die Beihilfe gestellt haben, nun bis zum 14. Juni 2017 Zeit, um nachzuweisen, dass sie die Beihilfevoraussetzungen erfüllen.

Beihilfevoraussetzungen zum Erhalt der Milchsonderbeihilfe:

Der Milcherzeuger hat…

  • … erfolgreich einen Antrag auf die Milchsonderbeihilfe gestellt,
  • … im Beibehaltungszeitraum (Februar bis April 2017) nicht mehr Milch angeliefert als im Bezugszeitraum (Februar bis April 2016),
  • … den Nachweis über die Milchmengen für den Beibehaltungszeitraum unter Einhaltung der Frist unaufgefordert an die BLE übermittelt.

Hierzu ist das Formular über den Nachweis der Nichtsteigerung der Milchanlieferung (siehe Anlage 1) vollständig auszufüllen, auszudrucken und mit den Anlagen per Post an die BLE
 
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 511 – Milchsonderbeihilfe
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

zu senden.

Folgende Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen:

  • Nachweis der Nichtsteigerung der Milchmenge

Der Nachweis kann durch Kopien der Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Beibehaltungszeitraum (01. Februar bis 30. April 2017) oder eine Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers über die Milchlieferungen im vorgenannten Zeitraum (siehe Anlage 2) erbracht werden.

Die Milchgeldabrechnungen und die Bestätigung des Erstankäufers müssen die gelieferte Kuhmilchmenge zwingend in Kilogramm ausweisen und mit dem Briefkopf und/oder mit Stempel und Unterschrift des Erstankäufers versehen sein. Für die Bestätigung durch die Erstankäufer stellt die BLE ein Musterformular zur Verfügung (Anlage 2).

  • Betriebsinhaberwechsel

Hat es zwischen dem Tag der Antragstellung und dem letzten Tag des Beibehaltungzeitraumes (30. April 2017) einen Wechsel des Betriebsinhabers, eine Änderung der Rechtsform oder Änderung des Namens (Umbenennung) gegeben, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebes mit demjenigen, auf dessen Namen die Milchgeldabrechnungen beziehungsweise die Bestätigung des Erstankäufers ausgestellt sind, zu erbringen.

Geeignete Nachweise sind nach Angaben der BLE zum Beispiel Hofübergabevertrag, Kaufvertrag oder Pachtvertrag, Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR, Gesellschafterbeschluss zur Umbenennung der GbR oder Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR, der den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ersetzt.

Die Zustellung der Unterlagen hat zwingend per Post zu erfolgen. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Postsendung bei der BLE maßgeblich.
 

Die Frist endet am 14. Juni 2017 um 24:00 Uhr.

Hinweis für Landwirte, die die Vorjahresmenge überschritten haben:

  • Sofern Landwirte einen Antrag auf Beihilfe gestellt haben, nun aber doch mehr Kuhmilch angeliefert haben als im Bezugszeitraum (Februar bis April 2016), müssen sie dies der BLE durch ein formloses Schreiben mitteilen.
  • In dem Schreiben sind die Vorgangsnummer und die Kontaktdaten des Landwirts anzugeben. Die Mitteilung ist zwingend zu unterschreiben und kann per Post an obige Adresse oder per Fax an 0228/68453183 geschickt werden.
  • Dieser Vorgang ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Die Landwirte erhalten dann nach Abschluss der Prüfung einen Ablehnungsbescheid.
  • Einen eventuell gezahlten Vorschuss fordert die BLE anschließend plus Zinsen zurück.

Die weitere Abwicklung des Beihilfeprogramms sieht vor, dass die Auszahlung der Beihilfe von der BLE an die Landwirte spätestens bis zum 29. September 2017 erfolgen soll.

Hessischer Bauernverband e. V.

Anlage 1 HBV-RS Nr. 62 Milchsonderbeihilfe – Nachweis über Nichtsteigerung der Milchmenge

Anlage 2 HBV- RS Nr. 62 Milchsonderbeihilfe – Nachweis für Molkereien oder Erstankäufer