Die Möglichkeit der Nutzung des Aufwuchses von Brachflächen, die als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wurden, ist geschaffen! Vor dem Hintergrund der durch die Trockenheit im Frühjahr bedingten Futterknappheit, hat der Bundesrat am 10. Juli 2015 nachstehende Änderung des § 25 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung beschlossen:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf.“
Gemäß Mitteilung der WI-Bank an die Bewilligungsbehörden wird diese Ausnahmeregelung unter Zugrundelegung von Niederschlagsdaten des Deutschen Wetterdienstes „allgemein und in ganz Hessen“ ab dem 14.07.2015 angewendet. Sie gilt befristet für das Jahr 2015.