Keine Benachteiligungen mehr zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhängern sind künftig ebenfalls bis zu einer Gesamtlänge von 18,75 Meter statt wie bisher 18,00 Meter zulässig. Damit erreicht der Bauernverband die konsequent geforderte Gleichstellung mit Lkw-Zügen. Die “48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” soll voraussichtlich am 01. August 2013 in Kraft treten. Neu ist die Pflicht zum Mitführen und Tragen von Warnwesten ab dem 1. Juli 2014, auch bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.